Freilaufende Hunde können ein Gefährdungspotenzial für Pferd und Reiter bedeuten.
Sie bittet alle, die Angaben zum bislang unbekannten Hundehalter machen können, sich unter der Telefonnummer (09131) 98842-0 zu melden.
Es kam in der Vergangenheit mehrfach zu schweren Unfällen oder tragischen Stürzen, bei denen Pferde durch Hunde in Panik versetzt wurden und Reiter oder Tiere zu Schaden kamen, teils sogar mit Todesfolge. Laut Gesetzlage haftet in der Regel der Hundehalter nach § 833 Satz 1 BGB, sofern sich nachweisen lässt, dass das Verhalten der Hunde den Unfall verursacht hat. Der Hundehalter muss grundsätzlich nicht erst nachweisen, dass er einen Fehler gemacht hat. Hier greift im Regelfall die sogenannte Gefährdungshaftung. Jedoch muss die Rechtslage im Einzelfall genau geprüft werden.
§ 833 BGB regelt die Haftung des Tierhalters. Die Vorschrift lautet im entscheidenden Teil:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“