Pferd verletzt anderes Pferd beim Toben auf der Weide © Christiane Slawik

Weidehaltung und Herdenkontakt entsprechen dem natürlichen Bedürfnis des Pferdes, bringen aber ein gewisses Verletzungsrisiko mit sich.

Es kann so schnell gehen. Morgens noch gemeinsam durch den Wald galoppiert, am Nachmittag kommt der Anruf: Das Pferd hat auf der Weide einen Tritt abbekommen, ist jetzt verletzt und lahmt. Das kann teuer werden. In einem vom Landgericht Köln kürzlich entschiedenen Fall wurden mehrere Stuten erstmals gemeinsam auf eine Weide gebracht. Kurz nach dem Zusammentreffen trat eine Stute gegen das Vorderbein eines anderen Pferdes. Die verletzte Stute musste anschließend über längere Zeit in einer Pferdeklinik behandelt werden, die Behandlungskosten lagen bei rund 8.000 Euro.

Die Halterin des verletzten Pferdes verlangte von der anderen Halterin den vollständigen Ersatz dieser Kosten. Die Beklagte wandte ein, dass sich auch die Tiergefahr des verletzten Pferdes selbst verwirklicht habe. Mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 15 O 123/23) sprach das Landgericht Köln der Klägerin schließlich nur die Hälfte der geltend gemachten Kosten zu.

Pferde toben auf der Weide

Wo getobt wird, besteht ein Verletzungsrisiko. Umso wichtiger, dass Halter und Stallbesitzer Absprachen treffen. (© Christiane Slawik)

Was passiert, wenn ein Pferd ein anderes Pferd verletzt

Rechtsgrundlage ist die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB. Danach haftet der Halter eines Tieres für Schäden, die durch eine typische Tiergefahr verursacht werden, also durch das, was ein Tier an Unberechenbarkeit und Eigenwilligkeit mit sich bringt. Bei Pferden ist das besonders relevant: Sie können sich erschrecken, ausschlagen, losstürmen oder treten. Gerade diese Instinkthaftigkeit begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.

Wichtig für Pferdehalter: Sie können auch dann haften, wenn ihnen persönlich kein Vorwurf zu machen ist. Entscheidend ist nicht ein Fehlverhalten des Halters, sondern dass sich eine typische vom Tier ausgehende Gefahr realisiert hat.

Weshalb beide Pferde rechtlich eine Rolle spielen

Das Landgericht Köln knüpft ausdrücklich an einen allgemein anerkannten Grundsatz an: Wenn sich Tiere verschiedener Halter gegenseitig verletzen oder ein Tier von einem anderen verletzt wird, muss sich auch der Halter des geschädigten Tieres die von seinem Tier ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen. Bei der Bildung der Haftungsquote komme es nach der Pressemitteilung des Landgerichts Köln darauf an, welche Gefahrenpotenziale die beteiligten Tiere haben und in welchem Umfang sich diese Potenziale im konkreten Schadensereignis ausgewirkt haben.

Eine vollständige Zurückdrängung der eigenen Tiergefahr des verletzten Pferdes soll nach Auffassung des Gerichts nur ausnahmsweise in Betracht kommen, etwa dann, wenn sich der Verursachungsbeitrag dieses Pferdes darauf beschränkt, bloß anwesend zu sein. In allen anderen Fällen wirkt die eigene Tiergefahr dagegen anspruchsmindernd. Rechtlich stützt das Gericht die Kürzung des Anspruchs auf § 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung. Vereinfacht gesagt: Die eigene Tiergefahr des verletzten Pferdes wird wie ein Mitverursachungsbeitrag behandelt und führt zu einer Reduzierung des Anspruchs.

Pferd mit Verband am Bein

Das Pferd hat auf der Weide einen Tritt abbekommen, ist jetzt verletzt und lahmt. Das kann teuer werden. (© Christiane Slawik)

Was das Gericht beim Herdenverhalten berücksichtigt

Im Kölner Fall sah das Gericht gerade keinen bloß passiven Beitrag des verletzten Pferdes. Nach den Aussagen der Klägerin und der Zeugen waren die Pferde für einen kurzen Zeitraum gemeinsam über die Weide getrabt. Dieses gemeinsame Laufen wertete das Gericht nicht als bloßes passives Dabeistehen, sondern als typisches aktives Herdenverhalten. Zugleich stellte das Landgericht darauf ab, dass es sich bei Pferden um Herdentiere handelt.

Treffen mehrere Pferde aufeinander, geht nach seiner Auffassung von jedem Tier eine grundsätzlich gleichartige Tiergefahr aus. Das gemeinsame Traben über die Weide sei ein typisches Sozialverhalten innerhalb einer Herde, in dessen Verlauf es zu Machtkämpfen oder Eskalationen kommen könne, weil ein einzelnes Pferd seinen Rang gegenüber den übrigen behaupten will oder ein neu hinzukommendes Tier zunächst nicht ohne Weiteres akzeptiert wird.

Vor diesem Hintergrund bewertet das Gericht den Tritt der Stute der Beklagten nicht isoliert als Ausdruck ihrer Unberechenbarkeit, sondern zugleich als Reaktion auf das Verhalten der Stute der Klägerin. Die Schadensentstehung beruhe damit auf dem Sozialverhalten beider Pferde. Folgerichtig nimmt das Landgericht auf beiden Seiten einen hälftigen Verursachungsbeitrag an und reduziert den Anspruch der Klägerin um 50 Prozent.

Wie ist die Haftung wenn ein Pferd ein anderes Pferd verletzt?

Die Entscheidung macht deutlich, dass Weideverletzungen innerhalb einer Pferdegruppe nicht automatisch zu einer vollständigen Haftung eines einzelnen Pferdehalters führen. Gerichte prüfen im Detail:

  • Wie sah die konkrete Situation aus?
  • War das verletzte Pferd nur zufällig in der Nähe oder aktiv in der Gruppe unterwegs?
  • Lag typisches Herden- und Rangordnungsverhalten vor?
  • Welche Tiergefahr hat sich auf welcher Seite konkret verwirklicht?

Gerade bei der Integration neuer Pferde in eine bestehende Gruppe spielt diese Betrachtung eine wichtige Rolle. Bewegen sich alle Pferde gemeinsam, laufen, traben oder „spielen“ sie miteinander, liegt es nahe, dass Gerichte von einer Verwirklichung der Tiergefahren auf beiden Seiten ausgehen und Haftungsquoten bilden.

Röntgenbild wird angeschaut

Die Rechnung kommt bestimmt. Die Schuldfrage muss allerdings zum Leidwesen aller erst noch ausführlich geklärt werden. (© Christiane Slawik)

Welche Versicherung zahlt im Ernstfall?

Weidehaltung und Herdenkontakt entsprechen dem natürlichen Bedürfnis des Pferdes, bringen aber ein gewisses Verletzungsrisiko mit sich. Gerade weil Pferdehalter für typische Tiergefahren auch ohne eigenes Verschulden haften, gehört eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung heute zur Grundausstattung jedes Pferdehalters.

Daneben ist wichtig zu unterscheiden: Die Haftpflichtversicherung reguliert in erster Linie Schäden, die anderen entstehen. Die eigenen Tierarzt- und Klinikkosten, wie im entschiedenen Fall, trägt der Halter ohne zusätzliche Absicherung grundsätzlich selbst. Wer sein Pferd im Herdenverband auf der Weide hält, ist daher mit einer Kombination aus Pferdehalterhaftpflicht und einer ergänzenden OP- oder Krankenversicherung für das eigene Pferd häufig am besten aufgestellt. Eine solche Versicherung kann je nach Tarif einen erheblichen Teil der Operations- und Behandlungskosten übernehmen und damit die finanziellen Folgen eines Weideunfalls deutlich abmildern.

Wann das Gericht anders entscheidet

Eine vollständige Haftung eines Pferdehalters kommt vor allem in Betracht, wenn sich die Tiergefahr des verletzten Pferdes weitgehend zurückdrängen lässt. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Beitrag des geschädigten Pferdes darauf beschränkt, bloß anwesend zu sein, ohne erkennbar am Geschehen mitzuwirken. Steht das verletzte Pferd etwa ruhig abseits der Gruppe und nimmt nicht an dem Lauf- und Rangordnungsverhalten der Herde teil, während ein anderes Pferd aus der Gruppe ausschlägt und es trifft, spricht vieles für eine alleinige Verwirklichung der Tiergefahr des schädigenden Pferdes.

In der Praxis spielt außerdem die Beweisbarkeit des Unfallhergangs eine große Rolle. Lässt sich nicht aufklären, welches konkrete Pferd getreten oder gebissen hat, kann es bereits am Nachweis scheitern, dass sich überhaupt die Tiergefahr eines bestimmten Tieres verwirklicht hat. In solchen Fällen fehlt es an der Grundlage für einen Anspruch gegen einen einzelnen Halter.

Wer haftet bei mehreren beteiligten Pferden?

Stehen dagegen mehrere Pferde als Verursacher fest, kann im Einzelfall auch eine gesamtschuldnerische Haftung der beteiligten Halter in Betracht kommen. Daneben können besondere Umstände den Haftungshorizont erweitern. Verhält sich der Geschädigte selbst sorgfaltswidrig, etwa indem er eine offensichtlich gefährliche Situation herbeiführt oder Warnungen ignoriert, kann dies im Rahmen eines Mitverschuldens zu einer weiteren Kürzung seines Anspruchs führen.

Verletzt ein Stallbetreiber seine Verkehrssicherungspflichten, etwa durch eine grob unpassende Gruppenzusammensetzung, fehlende Beobachtung der ersten Zusammenführung oder das Ignorieren bekannter Unverträglichkeiten, kommt neben der Tierhalterhaftung eine zusätzliche Haftung des Stallbetreibers als weiterer Schuldner in Betracht. Die Tierhalterhaftung wird dadurch nicht verdrängt, sondern durch eine zusätzliche Verantwortlichkeit ergänzt; intern kann dann zwischen den Beteiligten eine Quotelung erfolgen.

Pferdebein mit Verband

Wichtig für Pferdehalter: Sie können auch dann haften, wenn ihnen persönlich kein Vorwurf zu machen ist. (© Christiane Slawik)

Was Pferdehalter aus dem Urteil lernen können

Die Entscheidung zeigt, dass die Integration neuer Pferde in eine Herde nicht unterschätzt werden sollte. Rangordnungsprozesse und Auseinandersetzungen gehören zwar zum natürlichen Sozialverhalten von Pferden, bergen aber erhebliche Verletzungsrisiken.

Sinnvoll sind insbesondere:

  • eine langsame und kontrollierte Zusammenführung
  • die Beobachtung der ersten Kontaktphasen
  • ausreichend große Weideflächen mit Ausweichmöglichkeiten
  • Rückzugsmöglichkeiten, um Konflikte zu entschärfen
  • eine möglichst passende Gruppenzusammensetzung (Alter, Temperament, Rangverhalten)

Bei jungen, ranghohen oder sehr temperamentvollen Pferden ist besondere Vorsicht geboten. Klare Absprachen zwischen den beteiligten Haltern und mit dem Stallbetreiber helfen, Erwartungen zu klären und das Konfliktpotenzial zu reduzieren.

Wer zahlt, wenn ein Pferd ein anderes Pferd verletzt?

Verletzungen innerhalb einer Pferdegruppe gehören zu den klassischen Konfliktfällen im Pferderecht. Die Entscheidung des Landgerichts Köln macht deutlich: Maßgeblich ist nicht nur, welches Pferd „getreten“ hat, sondern wessen Tiergefahr sich in welchem Umfang verwirklicht hat. Nur wenn das verletzte Pferd tatsächlich nur „dabei“ ist, kommt eine vollständige Zurückdrängung seiner eigenen Tiergefahr in Betracht.

Bewegen sich die Pferde gemeinsam als Herde und zeigen sie typisches Sozial- und Rangverhalten, spricht vieles dafür, beide Tiergefahren zu berücksichtigen und den Schaden über Haftungsquoten zu verteilen.

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