Pferd ist von Koppel ausgebrochen © Christiane Slawik

Zaun kaputt, Pferd weg - wer zahlt?

Mit Beginn der Weidesaison gibt es immer wieder Meldungen darüber, dass ein Pferd ausgebrochen ist. Beschädigte Zäune, offene Tore oder erschrockene Tiere führen immer wieder dazu, dass Pferde auf Straßen gelangen und dort schwere Verkehrsunfälle verursachen. Nicht selten werden Fahrzeuge erheblich beschädigt, Menschen und Pferde verletzt oder sogar getötet. Für Pferdehalter und Stallbetreiber stellt sich dann schnell die Frage: Wer haftet eigentlich für die entstandenen Schäden?

Ein Pferd auf der Fahrbahn ist für Autofahrer kaum kalkulierbar. Aufgrund der Größe und des Gewichts der Tiere enden Kollisionen häufig mit erheblichen Sach- und Personenschäden. Gerade bei Dunkelheit oder auf Landstraßen bleibt Verkehrsteilnehmern oft kaum Zeit zu reagieren. Die rechtlichen Folgen solcher Unfälle können erheblich sein. Neben Reparaturkosten an Fahrzeugen stehen häufig auch Schmerzensgeldansprüche, Behandlungskosten oder sogar lebenslange Rentenzahlungen im Raum. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wer für Verletzungen oder den Tod des Pferdes aufkommt.

Pferdehalter haften auch ohne eigenes Verschulden

Juristisch steht zunächst der Pferdehalter im Mittelpunkt. Nach § 833 Satz 1 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die durch die typische Tiergefahr verursacht werden. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Gefährdungshaftung, der Halter haftet also grundsätzlich schon deshalb, weil von seinem Pferd ein besonderes Risiko ausgeht. Gerade Pferde gelten aufgrund ihrer Größe, ihrer Kraft und ihres Fluchtverhaltens als Tiere mit erheblichem Gefahrenpotenzial.

Besonders wichtig: Der Tierhalter haftet häufig auch dann, wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft. Es genügt in der Regel, dass sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat, etwa wenn ein Pferd ausbricht und auf die Fahrbahn läuft. Viele Pferdehalter unterschätzen dabei, welche Schadenssummen nach einem Verkehrsunfall entstehen können. Werden Personen schwer verletzt, können neben Behandlungskosten auch Verdienstausfälle oder langfristige Rentenzahlungen geltend gemacht werden.

Wer zahlt, wenn ein Pferd ausgebrochen ist?

So eindeutig die Situation auf den ersten Blick erscheint, ist die Haftungsverteilung aber dann doch häufig nicht. Bei Verkehrsunfällen berücksichtigen Gerichte regelmäßig auch die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeugs, also das Grundrisiko, das schon darin liegt, ein Auto im Straßenverkehr zu bewegen. Auch der Autofahrer ist deshalb nicht völlig aus dem Spiel. Zum einen haftet der Halter des Fahrzeugs grundsätzlich aus dieser Betriebsgefahr.

Zum anderen können Fahrfehler wie überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit, zu geringer Abstand oder Unaufmerksamkeit zu einer zusätzlichen Verschuldenshaftung führen. Bei großen und schweren Fahrzeugen, etwa einem Lkw, kann das höhere Gefahrenpotenzial die Betriebsgefahr weiter verstärken und sich in der Haftungsquote bemerkbar machen.

Die Gerichte nehmen daher eine Abwägung zwischen der Tiergefahr des Pferdes und der Betriebsgefahr des Fahrzeugs vor. Kommt auf einer Seite noch ein erhebliches Fehlverhalten hinzu, kann diese Seite deutlich stärker haften, im Einzelfall bis hin zur Alleinhaftung.

Pferd auf der Weide

Offenes Weidetor im Blick? Wir klären, wer haftet, wenn Pferde durch Zäune laufen und möglicherweise auf der Straße landen. (© Christiane Slawik)

Kann die Mitschuld des Autofahrers komplett entfallen?

In bestimmten Konstellationen kann die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig zurücktreten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Autofahrer sich völlig verkehrsgerecht verhält und der Unfall ausschließlich auf der Tiergefahr des Pferdes beruht. In solchen Fällen kann es am Ende dazu kommen, dass allein der Pferdehalter haftet.

Typische Konstellationen in solchen Fällen sind etwa nächtliche Kollisionen auf einer Landstraße, bei denen der Fahrer mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs ist, alle Verkehrsregeln einhält und den Zusammenstoß mit dem plötzlich auf die Fahrbahn laufenden Pferd objektiv nicht vermeiden kann. In diesen Situationen sehen Gerichte mitunter keinen Grund, den Fahrzeughalter überhaupt an dem Schaden zu beteiligen.

Wann haftet der Stallbetreiber, wenn ein Pferd ausgebrochen ist?

Neben dem Pferdehalter kann auch der Stallbetreiber in die Haftung geraten. Übernimmt dieser die Betreuung der Pferde und die Organisation der Weidehaltung, treffen ihn eigene Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten. Juristisch wird seine Position oft mit der eines Tierhüters oder Verwahrers beschrieben. Dazu gehören insbesondere:

  • die regelmäßige Kontrolle der Zäune,
  • sichere Toranlagen,
  • ausreichende Stromführung bei Elektrozaun-Systemen,
  • Kontrolle auf Beschädigungen
  • und ordnungsgemäße Organisation der Weidehaltung.

Problematisch wird es insbesondere dann,

  • wenn bekannte Zaunschäden nicht beseitigt werden,
  • Tore offen stehen,
  • Weiden unzureichend gesichert sind
  • oder notwendige Kontrollen unterbleiben.

Gerichte stellen dabei stets auf die konkreten Umstände ab. So können an eine Weide unmittelbar neben einer vielbefahrenen Straße deutlich höhere Sicherheitsanforderungen gestellt werden als an eine abgelegene Koppel im ländlichen Bereich. Je größer die Gefahr für den Straßenverkehr, desto sorgfältiger muss die Einzäunung sein.

Wer zahlt, wenn sich das Pferd verletzt?

Nicht nur Menschen oder Fahrzeuge können bei einem Weideausbruch zu Schaden kommen. Auch Pferde verletzen sich häufig beim Durchbrechen von Zäunen oder im Zusammenhang mit dem anschließenden Verkehrsunfall erheblich. Kommt es dabei zu Verletzungen aufgrund mangelhafter Sicherungen, etwa durch beschädigte Zäune, ungeeignete Materialien oder unzureichende Einfriedungen, können unter Umständen auch Schadensersatzansprüche gegen den Stallbetreiber in Betracht kommen.

Maßgeblich ist dann, ob eine Pflichtverletzung nachweisbar ist, also etwa eine erkennbar unzureichende Einzäunung oder eine unterlassene Kontrolle. Für Einsteller ist wichtig: In vielen Einstellverträgen finden sich Haftungsbeschränkungen zugunsten des Stallbetreibers. Ob solche Klauseln im Streitfall wirksam sind, hängt vom Einzelfall ab – sie schließen eine Haftung bei gravierenden Sicherheitsmängeln nicht automatisch aus.

Pferd ausgebrochen: Wie sieht ein sicherer Weidezaun aus?

Wie eine ausreichende Einzäunung konkret aussehen muss, hängt immer vom Einzelfall ab. Gesetzlich festgelegte Mindesthöhen für Pferdeweiden existieren nicht. Allerdings orientieren sich Gerichte und Sachverständige häufig an den anerkannten Leitlinien und Empfehlungen zur Pferdehaltung.

Wie hoch ist hoch genug?

Zaunhöhe über Grund: gleich oder größer 0,75 x Widerristhöhe. Dies entspricht in etwa:

  • Ponys: ca. 1,00–1,20 m
  • Großpferde: ca. 1,40–1,60 m
  • Spring- oder besonders temperamentvolle Pferde: gegebenenfalls höher

Die genannten Werte stellen keine gesetzlich verbindlichen Mindestmaße dar, werden in der Praxis jedoch häufig als Orientierung herangezogen und können im Streitfall als Maßstab für eine „sichere Einzäunung“ dienen.

Dabei spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:

  • die Lage der Weide,
  • die Größe der Pferde,
  • das Verkehrsaufkommen,
  • der Pferdetyp und das Temperament,
  • die Gruppenzusammensetzung
  • sowie der allgemeine Zustand der Einzäunung.

Gerade bei jungen, sprungstarken oder besonders temperamentvollen Pferden können höhere Anforderungen an die Sicherung bestehen. Was bei ruhigen Rentnerpferden auf einer abgelegenen Weide genügt, kann neben einer Bundesstraße deutlich zu wenig sein.

Pferd springt durch Busch

Nein, das ist eigentlich kein Ausgang! Kommt ein Fall eines Weideausbruchs vor Gericht, müssen viele Details beachtet werden. (© Christiane Slawik)

Welche Versicherung jeder Pferdehalter haben sollte

Die dargestellten Fälle zeigen deutlich, wie wichtig ein ausreichender Versicherungsschutz im Pferdebereich ist. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung gehört deshalb praktisch zur Grundabsicherung jedes Pferdehalters. Gerade bei schweren Verkehrsunfällen können Schadenssummen schnell existenzbedrohende Größenordnungen erreichen.

Pferdehalter sollten deshalb nicht nur auf das Vorhandensein einer Versicherung achten, sondern auch auf ausreichend hohe Deckungssummen. Auch Stallbetreiber sollten ihre Betriebshaftpflichtversicherung daraufhin prüfen, ob das Tierhüterrisiko und Schäden an Pensionspferden mitversichert sind oder nur über Zusatzbausteine abgedeckt werden.

Das sollten Halter wissen, wenn ein Pferd ausgebrochen ist

Ausgebrochene Pferde führen nicht nur zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr, sondern oft auch zu komplexen Haftungsfragen. Während Pferdehalter aufgrund der gesetzlichen Tierhalterhaftung häufig bereits für die allgemeine Tiergefahr einstehen müssen, kann zusätzlich auch eine Haftung des Stallbetreibers in Betracht kommen, wenn Sicherheits- oder Organisationspflichten verletzt wurden.

Gerade zu Beginn der Weidesaison lohnt es sich deshalb, Sicherheitsmaßnahmen und Versicherungsschutz kritisch zu überprüfen – bevor aus einem kleinen Zaunschaden ein folgenschwerer Verkehrsunfall wird.

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