Pferdegestützte Therapie wird ein immer größeres Thema. Fraglich ist, welche Voraussetzungen Mensch und Tier mitbringen müssen, damit diese von einer Privatperson angeboten werden darf.
Immer mehr Pferdehalter tragen sich mit dem Gedanken, ihr Pferd nicht nur für Freizeit und Sport einzusetzen, sondern auch für pädagogische oder therapeutische Zwecke. Es ist wissenschaftlich belegt, dass Pferde auf viele Menschen beruhigend einwirken und dazu das Selbstbewusstsein, die Empathie und auch Körperwahrnehmung fördern. In der Arbeit mit Kindern, Menschen mit Behinderungen oder auch im Coaching für Erwachsene hat sich die Arbeit mit Tieren etabliert. Der Einsatz von Pferden in der Arbeit mit Menschen hat daher von Jahr zu Jahr an Bedeutung gewonnen.
Unter Begriffen wie „Reittherapie“, „Hippotherapie“ oder allgemein „pferdegestützte Therapie“ werden unterschiedliche Ansätze verstanden, die eines gemeinsam haben: Das Pferd wird nicht allein als Reittier betrachtet, sondern auch als Partner und Medium, um Menschen körperlich, seelisch oder sozial zu fördern. Besonders eindrucksvoll zeigt sich die Wirkung des Pferdes bei Kindern mit Behinderungen.
Die besondere Wirkung des Pferdes
Die rhythmischen Bewegungen des Pferderückens übertragen Impulse auf den gesamten Körper des Reiters, was insbesondere bei motorischen Einschränkungen therapeutische Effekte erzielen kann. Dies ist der Kern der sogenannten Hippotherapie, einer physiotherapeutischen Maßnahme auf neurophysiologischer Grundlage, die als ergänzende Behandlung anerkannt ist. Darüber hinaus entfaltet das Pferd durch seine Größe, Wärme und sein soziales Wesen auch in der psychologischen und pädagogischen Arbeit eine besondere Wirkung. Es reagiert sensibel auf Körpersprache, Stimmung und Verhalten des Menschen und macht so Prozesse sichtbar, die in klassischen Settings oft verborgen bleiben.
Neben der körperlichen Förderung rückt zunehmend auch die psychische und soziale Dimension in den Vordergrund. Pferdegestützte Interventionen finden Anwendung bei Menschen mit Angststörungen, Depressionen oder posttraumatischen Belastungsstörungen, ebenso wie in der Arbeit mit Jugendlichen, die Verhaltensauffälligkeiten zeigen. Auch im Coaching für Erwachsene wird das Pferd genutzt, um Führungsqualitäten, Kommunikationsfähigkeit und Selbstbewusstsein zu stärken. Die besondere Authentizität des Pferdes – es reagiert unverfälscht und wertfrei – macht es zu einem Spiegel für das eigene Verhalten.
Pferdegestützte Therapie: Rechtlich kein geschützter Beruf
Rechtlich ist allerdings zu beachten, dass die Bezeichnungen „Reittherapeut“ oder „pferdegestützte Therapie“ in Deutschland nicht gesetzlich geschützt ist. Jeder könnte sich theoretisch so nennen, unabhängig von Ausbildung oder Qualifikation. Für Interessierte, die ein solches Angebot in Anspruch nehmen möchten, ist es daher entscheidend, auf die Qualifikation des Anbieters zu achten.
Während es anerkannte, mehrjährige Weiterbildungen für Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Psychologen gibt, existieren daneben auch sehr kurze Lehrgänge ohne verbindlichen Qualitätsstandard. Wer eine fundierte therapeutische Arbeit erwartet, sollte sich daher immer nach Ausbildung, Erfahrung und gegebenenfalls Verbandszugehörigkeit erkundigen.
Pferdegestützte Therapie und Coaching sind rechtlich komplex
So vielfältig die Einsatzmöglichkeiten sind, so komplex sind die rechtlichen Rahmenbedingungen. So reicht es nicht aus, einfach ein Pferd zur Verfügung zu stellen und Angebote unter dem Schlagwort „pferdegestützte Therapie“ oder „Coaching mit Pferden“ zu bewerben. Zwar gibt es kein spezifisches Gesetz, das ausschließlich diese Tätigkeit regelt. Dennoch sind zahlreiche Rechtsvorschriften einschlägig. Ein solches Angebot bewegt sich daher in einem Bereich, in dem unterschiedliche Rechtsgebiete ineinandergreifen. Das betrifft sowohl die zivilrechtliche Haftung als auch tierschutzrechtliche Fragen, mögliche berufsrechtliche Anforderungen sowie Aspekte des Versicherungs- und Vertragsrechts.
Gerade weil das Pferd als Lebewesen niemals völlig berechenbar ist, treten im Ernstfall schnell komplexe Haftungsfragen auf. Wer diesen Weg einschlagen möchte, muss sich bewusst sein, dass er rechtlich einige Problemfelder zwischen Zivilrecht, Tierschutzrecht, Heilpraktikerrecht, Versicherungsrecht und öffentlich-rechtlichen Genehmigungspflichten zu überwinden hat. Fehler in diesem Bereich können schnell zu erheblichen Schadensersatzforderungen oder gar zu einem Verbot der Tätigkeit führen.

Ein Pferd, das für therapeutische Zwecke genutzt wird, muss ruhig und abgeklärt sein, damit es nicht zur Gefahr für den Patienten wird. (© Christiane Slawik)
Wer haftet, wenn ein Pferd in Therapie oder Coaching einen Schaden verursacht?
Im therapeutischen oder pädagogischen Einsatz sind Pferde besonders anfällig für haftungsrechtliche Vorfälle. Sie reagieren sensibel auf Bewegungen, Laute oder plötzliche Handlungen. Auch das ruhigste und bestausgebildete Pferd kann sich erschrecken, steigen oder ausschlagen. Wenn ein Klient bzw. Patient dabei verletzt wird, greift automatisch die Gefährdungshaftung des Halters. Das zentrale Risiko ergibt sich aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung).
Demnach ist der Tierhalter verpflichtet, für sämtliche Schäden einzustehen, die sein Tier verursacht. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Gefährdungshaftung, die ohne Verschulden greift. Anders als im Deliktsrecht nach § 823 BGB kommt es also nicht darauf an, ob der Halter fahrlässig gehandelt hat. Allein die Tatsache, dass er ein Tier hält, reicht meist aus. Das Gesetz nimmt hier eine allgemeine Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens an.
Pferdegestützte Therapie: Rechtlich trägt der Halter das Risiko
Wesentlich ist dann die Frage, ob sich der Tierhalter nach § 833 Satz 2 BGB entlasten kann. Diese Norm erlaubt es, sich bei sogenannten Nutztieren zu befreien, wenn der Halter nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB gilt indes jedoch nur für sogenannte Nutztiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen. Pferde, die für Freizeit, Sport oder eigene pädagogisch-therapeutische Zwecke gehalten werden, fallen in aller Regel nicht darunter.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Anbieter stets der vollen Gefährdungshaftung unterliegen. Selbst wenn das Pferd vollkommen ausgebildet ist und der Ablauf sorgfältig vorbereitet und überwacht wird, bleibt das Risiko bestehen. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Teilnehmer, der im Rahmen eines Coachings ein Pferd führt, erschrickt, weil das Pferd plötzlich den Kopf hebt. Er stolpert, fällt und erleidet dadurch einen Bänderriss. Dies zeigt unter anderem, dass selbst kleinste Unfälle zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen können, die der Pferdehalter dann persönlich zu tragen hat, wenn kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Muss ich als Reittherapeut über die Risiken besonders aufklären?
Über die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung hinaus greifen weitere zivilrechtliche Vorschriften. Nach §§ 280 ff. BGB haftet der Anbieter, wenn er seine vertraglichen Pflichten verletzt. Das betrifft insbesondere die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung.
Wer Dienstleistungen wie beispielsweise Reittherapie anbietet, muss seine Klienten über Risiken, Abläufe und Grenzen informieren. Unterbleibt diese Aufklärung oder geschieht sie nur unzureichend, kann bereits das zu Schadensersatzansprüchen führen. Die Rechtsprechung fordert bei gefährlichen Sportarten und Aktivitäten eine besonders deutliche Risikoaufklärung.
Einwilligung schützt bei pferdegestützter Therapie rechtlich nicht
Reiten und Pferdekontakt zählen aufgrund der Größe und Kraft des Tieres zweifellos in diesen Bereich. Für pferdegestützte Angebote ist daher anzuraten, dass Klienten oder deren Eltern schriftlich bestätigen, dass sie auf die Risiken hingewiesen wurden. In solchen Erklärungen sollte dargelegt werden, dass Pferde trotz Ausbildung ein Eigenleben haben, dass Verletzungen nicht auszuschließen sind und dass besondere Vorsicht geboten ist.
Allerdings sind solche Einverständniserklärungen kein Freibrief. Sie können die gesetzliche Gefährdungshaftung nach § 833 BGB nicht aufheben. Auch für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten bleibt der Anbieter immer verantwortlich. Dennoch erfüllen sie eine wichtige Funktion: Sie dokumentieren, dass der Anbieter seiner Informationspflicht nachgekommen ist, und helfen, im Streitfall das Haftungsrisiko zumindest abzumildern.
Welche weiteren Anforderungen gelten, wenn ich als Therapeut oder Coach mein Pferd in die Arbeit einbinde?
Neben der Aufklärungspflicht spielt die Aufsichtspflicht eine zentrale Rolle. Wer Klienten mit seinem Pferd arbeiten lässt, übernimmt die Verantwortung dafür, dass die Interaktion sicher abläuft. Die Anforderungen richten sich nach Alter, Vorerfahrung und individueller Situation. So benötigen Kinder eine engmaschigere Betreuung als Erwachsene, Menschen mit Einschränkungen eine andere Unterstützung als geübte Reiter. Ein Fall aus der Rechtsprechung zeigt, wie streng diese Maßstäbe sind:
So wurde ein Reiterhof, der Ferienkurse für Kinder anbot, für einen Unfall haftbar gemacht, weil ein Kind beim unbeaufsichtigten Führen eines Pferdes verletzt wurde. Das Gericht stellte klar, dass die Anforderungen an die Aufsichtspflicht in solchen Konstellationen besonders hoch sind.
Übertragen auf die pferdegestützte Therapie bedeutet dies: Wer Kinder oder vulnerable Gruppen betreut, muss jederzeit eine engmaschige Überwachung sicherstellen. Schon kurze Abwesenheiten können als Pflichtverletzung gewertet werden.
Darf ich ohne eine Heilerlaubnis von Therapie sprechen?
In erster Linie stellt sich die Frage, ob ein Angebot in der Art als Heilbehandlung einzustufen ist. Nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz liegt Ausübung der Heilkunde vor, wenn jemand die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen vornimmt. Diese Tätigkeit ist nur approbierten Ärzten oder zugelassenen Heilpraktikern erlaubt. Wer ohne entsprechende Zulassung pferdegestützte „Therapie“ anbietet und dabei mit Krankheitsdiagnosen oder Heilungsversprechen wirbt, riskiert nicht nur zivilrechtliche Haftung, sondern auch ein Bußgeldverfahren.
In besonders gravierenden Fällen kann sogar der Straftatbestand der unerlaubten Ausübung der Heilkunde erfüllt sein. Die Abgrenzung ist hierbei oft unscharf. Viele Anbieter nutzen den Begriff „Therapie“ im pädagogischen oder Coaching-Kontext. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich, von „pferdegestütztem Coaching“, „Förderung“ oder „pädagogischer Arbeit“ zu sprechen, solange keine Heilzulassung vorliegt. Wer tatsächlich therapeutisch im medizinischen Sinn arbeiten will, muss vorher eine entsprechende staatliche Prüfung ablegen.
Welche Rolle spielt das Tierschutzgesetz, wenn ich mein Pferd einsetze?
Das Tierschutzgesetz ist ein weiterer wichtiger Pfeiler. Nach § 2 TierSchG muss jeder, der ein Tier hält, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Wer sein Pferd regelmäßig in therapeutischen oder pädagogischen Angeboten einsetzt, muss sicherstellen, dass das Tier dadurch nicht überfordert oder gesundheitlich beeinträchtigt wird.
Die zuständigen Veterinärämter achten zunehmend auf diese Vorgaben. In vielen Fällen wird eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG verlangt, wenn Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eingesetzt werden. Dazu zählen auch pferdegestützte Angebote, die regelmäßig gegen Entgelt erfolgen. Die Erlaubnis setzt den Nachweis der Sachkunde und eine tiergerechte Haltung voraus. Ohne sie kann die Behörde das Angebot untersagen und Bußgelder verhängen.
Reicht ein Vertrag aus, um mich abzusichern?
Verträge sind ein wichtiges Mittel, um die Tätigkeit rechtlich abzusichern. Sie sollten nicht nur die Vergütung und den Ablauf regeln, sondern auch Pflichten, Risiken und Grenzen festhalten. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung schafft Transparenz und kann helfen, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dabei sollte ausdrücklich klargestellt werden, ob es sich um ein Coaching, eine Förderung oder eine Therapie im engeren Sinn handelt.
Klienten müssen verstehen, dass keine Heilbehandlung im medizinischen Sinn erfolgt, sofern keine entsprechende Zulassung vorliegt. Ebenso sollten Regelungen zum Verhalten auf dem Hof, zur Kleidung (z. B. festes Schuhwerk, Helm) und zu Begleitpersonen aufgenommen werden.
Welche Versicherungen sind notwendig?
Der wichtigste Schutzschild gegen die weitreichende Haftung ist eine passende Versicherung. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist für Pferdehalter ohnehin obligatorisch und in vielen Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings deckt sie nicht immer die Nutzung des Pferdes für gewerbliche Zwecke oder in der pferdegestützten Arbeit ab. Hier muss genau geprüft werden, ob die Police diese Tätigkeit einschließt.
Zusätzlich sollte eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die Ansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung, Aufsichtspflichtverletzungen oder sonstiger Pflichtverletzungen abdeckt. Wer eigene Räumlichkeiten nutzt, benötigt darüber hinaus eine Betriebshaftpflicht. Die Deckungssummen sollten ausreichend hoch angesetzt werden. Personenschäden können schnell in die Hunderttausende oder gar Millionen gehen, etwa wenn ein Klient nach einem Unfall dauerhaft berufsunfähig wird. Ohne Versicherung droht hier die private Insolvenz.

Pferde können Menschen körperlich, seelisch oder sozial zu fördern. Besonders eindrucksvoll zeigt sich die Wirkung bei Kindern mit Behinderungen. (© Christiane Slawik)
Pferdegestützte Therapie nur mit klarer rechtlicher Basis
Pferdegestützte Therapie und Coaching sind faszinierende Möglichkeiten, die besonderen Eigenschaften des Pferdes für die Arbeit mit Menschen nutzbar zu machen. Gleichzeitig handelt es sich um ein Feld mit erheblichen rechtlichen Risiken. Die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB macht deutlich, dass selbst kleinste Vorfälle zu weitreichenden Schadensersatzansprüchen führen können.
Hinzu kommen Pflichten zur Aufklärung, zur Aufsicht und zur Abgrenzung von heilkundlichen Tätigkeiten. Wer diesen Weg gehen möchte, sollte deshalb zunächst seine eigene Qualifikation klären, die richtige Begriffswahl für sein Angebot treffen und die tierschutzrechtlichen Vorgaben im Blick behalten. Eine enge Abstimmung mit dem zuständigen Veterinäramt ist ebenso sinnvoll wie eine frühzeitige juristische Beratung.
Risiken absichern, Verantwortung tragen
Unverzichtbar bleibt ein umfassender Versicherungsschutz, der die speziellen Risiken pferdegestützter Arbeit abdeckt. Nur so lassen sich die finanziellen Folgen möglicher Unfälle beherrschen. Schließlich sollte auch das Pferd selbst nicht aus dem Blick geraten: Nur ein gesundes, gut trainiertes und stressresistentes Tier kann dauerhaft und tierschutzkonform in diesem Bereich eingesetzt werden.
Wer mit dem Gedanken spielt, sein Pferd in dieser Form einzusetzen, sollte sich von Beginn an eine rechtliche und versicherungstechnisch solide Basis schaffen. So lässt sich vermeiden, dass ein eigentlich bereicherndes Projekt zur Quelle existenzbedrohender Risiken wird.